Tauchsport Pauli

Umzug in die neuen Geschäftsräume zum 01.01.2020

Tauchsport Pauli

 

Allgemeine Reisebedingungen für ab dem 01.05.2023 abgeschlossene Reiseverträge

 

Liebe Gäste, bitte lesen Sie die nachfolgenden Reisebedingungen aufmerksam durch. Sie werden Inhalt des zwischen Ihnen und Tauchsport Pauli zustande kommenden Reisevertrags und ergänzen die gesetzlichen Vorschriften: §§ 651a bis y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Für Beförderungsleistungen anderer Unternehmen gelten darüber hinaus die Beförderungsbedingungen des ausführenden Unternehmens.

Übersicht

  1. Abschluss des Reisevertrags
  2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
  3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
  4. Zahlungen
  5. Leistungen und Pflichten
  6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
  7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
  8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
  9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
  10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
  11. Reiseabbruch
  12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
  13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
  14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
  15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
  16. Haftungsausschlüsse
  17. Verjährung – Geltendmachung
  18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

1. Abschluss des Reisevertrags

1.1. Reiseanmeldungen können mündlich persönlich/telefonisch, per E-Mail, Whats-App, SMS oder Fax etc. erfolgen. Sofern Tauchsport Pauli als Vermittler auftritt, soll der Reisevertrag mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Ist Tauchsport Pauli Reiseveranstalter, gilt der Vertragsabschluss auch mündlich und nach Eingang der Anzahlung. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende die Bestätigung der Reise per E-Mail, Whats-App, Fax, SMS etc. oder mündlich persönlich/telefonisch und gilt auch als Bestätigung des Vertrages, was § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende auf Wunsch Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.
1.2. Der Kunde hat für seine Buchungen alle Vertragsverpflichtungen zu erfüllen. Sowohl für die eigene Buchung, als auch solche von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS etc. 5 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Eine mündliche Bestätigung gilt sinngemäß.
1.4. Telefonisch nimmt der Veranstalter Tauchsport Pauli, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, nicht nur verbindliche Reservierungen, sondern auch Buchungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

2. Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, auf der Internetseite von Tauchsport Pauli, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Leistungen und zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen, etc.) sind wir Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretende Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen (Unterbringung und Verpflegung auf dem Safariboot, im Hotel, geführte Tauchgänge, Vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere Haftung ist ausgeschlossen bei Körper- und Sachschäden, welche im Verantwortungsbereich des Leistungserbringers (Safarianbieter, Hotel, Fluggesellschaft) liegen. Den Reiseteilnehmern wird empfohlen, dementsprechende Reiseversicherungen abzuschließen. Von den Safarianbietern wird vor Ort die Vorlage einer obligatorischen Tauchversicherung gefordert.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zzgl. evtl. Ein-trittskarten zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen. Bei Tagesfahrten ist sofort nach Erhalt der Buchungsbestätigung der volle Reisepreis zu leisten.
4.2. Der Restbetrag ist auf Anforderung oder spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zu zahlen.
4.3. Vertragsabschlüsse zwei Wochen oder kürzer vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.
4.4. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe unten) verlangen.

5. Leistungen und Pflichten

5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog/Internetauftritt vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Reise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (s. Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – s. Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, nach Vertragsschluss auf Wunsch eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS etc. oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS etc. oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder geänderter für die Reise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.

8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der ursprüngliche Reiseanmelder dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS etc.) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung nach Ziff. 9.3. verlangen. Hat Tauchsport Pauli eine rein oder teilweise vermittelnde Funktion, gelten die Rücktrittsbedingungen des Veranstalters.

9.3. Unsere Entschädigungspauschalen bei Hotelflugreisen: Bei Tauchsafaris gelten gesonderte Bedingungen.
bis 60 Tage vor Reisebeginn 10 %
59-31 Tage vor Reisebeginn 30 %
30-14 Tage vor Reisebeginn 60 %
13 Tage vor Reisebeginn keine Rückerstattung des Reisepreises

9.4. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises wie in 9.3. verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen. Evtl. Rückerstattungen durch die Fluggesellschaft/-en (Gebühren und Steuern) werden dem Reisenden, ohne Anrechnung auf die Entschädigungspauschale, nach Zahlungseingang unverzüglich gutgeschrieben. 

9.4.1 Gesonderte Stornobedingungen für Tauchsafaris.

Von der Anzahlung in Höhe von 40% vom Schiffspreis erfolgt keine Rückerstattung. Von der Restzahlung des Schiffspreises (4 Wochen vor Reisebeginn) erfolgt bei Storno keine Rückerstattung. Bei Nichtantritt der Reise kann eine Ersatzperson angemeldet werden. Anzahlung und Restzahlung wird auf diese übertragen. Evtl. werden hier Namechange-Gebühren fällig. Für über uns gebuchte Flüge wird nach dem Storno, der evtl. Rückerstattungsbetrag von den Fluggesellschaften von uns rücküberwiesen.

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen etc., so kann der Veranstalter als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 25 EURO pro Reisenden verlangen, soweit nicht nach entsprechendem Nachweis ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung anfällt.

11. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Verantwortung des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für nicht in Anspruch genommener Leistungen zu fordern, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.
13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Reise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.

13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.
13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

 

14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden: Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter, wegen schuldhafter Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden, nicht für Abhilfe sorgen konnte, kann der Reisende nach Beendigung der Reise keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

15.2. Adressat der Mängelanzeige: Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe: Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben).

Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.
Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
15.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.
15.5. Kündigung
Wird die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus

§ 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
15.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten. Die Höchstgrenze des Schadensersatzes richtet sich nach der Höhe des Reisepreises.
15.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

 

16. Haftungsausschlüsse

16.1. Eine Haftung durch den Veranstalter für einen entstanden Sach- bzw. Personenschaden ist ausgeschlossen, wenn für das Verschulden der Leistungsträger (Safarianbieter, örtliche Tauchcenter, etc.) oder der Reisende selbst verantwortlich ist.

16.2. Ein weiterer Haftungsausschluss gegenüber Tauchsport Pauli liegt vor, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer Ereignisse, wie z.B. Streik des Flughafenpersonals oder der Fluggesellschaften, bei Naturereignissen o.ä. nicht durchgeführt werden kann und dadurch anschließende Tauchsafaris oder Tauchausfahrten nicht stattfinden können. Eine Rückerstattung des Reisepreises durch Tauchsport Pauli ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

16.3. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung inter-nationale Übereinkommen oder auf diesem beruhend gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.

 

17. Verjährung – Geltendmachung

17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

18.1. Tauchsport Pauli nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.

Reiseveranstalter

Tauchsport Pauli
Zell 21
94060 Pocking
Tel.: +49(0)8531-317394 / Fax: +49(0)8531-317395
info@tauchsport-pauli.de / www.tauchsport-pauli.de

Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:

Tauchsport Pauli, Adressdaten s. Reiseveranstalter

 

ITS Fernreisen 120x600

Jahn Reisen Fern 120x600

Tjaereborg Reisen

Unsere Reiseveranstalter
seit 27.1.11 steht eine neues, größeres Fahrzeug für die Tauchevents zur Verfügung
seit 27.1.11 steht ein neues, größeres Fahrzeug für die Tauchevents zur Verfügung
Schulungsraum
Neuer Schulungsraum seit 1. April 2017