Tauchsport Pauli
Umzug in die neuen Geschäftsräume zum 01.01.2020
Tauchsport Pauli
Allgemeine Reisebedingungen für ab dem 01.05.2023 abgeschlossene Reiseverträge
Liebe Gäste, bitte lesen Sie die nachfolgenden Reisebedingungen aufmerksam durch. Sie werden Inhalt des zwischen Ihnen und Tauchsport Pauli zustande kommenden Reisevertrags und ergänzen die gesetzlichen Vorschriften: §§ 651a bis y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB). Für Beförderungsleistungen anderer Unternehmen gelten darüber hinaus die Beförderungsbedingungen des ausführenden Unternehmens.
Übersicht
- Abschluss des Reisevertrags
- Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
- Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
- Zahlungen
- Leistungen und Pflichten
- Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
- Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
- Vertragsübertragung – Ersatzreisende
- Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
- Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
- Reiseabbruch
- Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
- Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
- Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
- Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
- Haftungsausschlüsse
- Verjährung – Geltendmachung
- Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
1. Abschluss des Reisevertrags
1.1.
Reiseanmeldungen können mündlich persönlich/telefonisch, per E-Mail, Whats-App,
SMS oder Fax etc. erfolgen. Sofern Tauchsport Pauli als Vermittler auftritt,
soll der Reisevertrag mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung
und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und
Vorgaben des Reisenden geschlossen werden. Ist Tauchsport Pauli
Reiseveranstalter, gilt der Vertragsabschluss auch mündlich und nach Eingang
der Anzahlung. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende die Bestätigung der
Reise per E-Mail, Whats-App, Fax, SMS etc. oder mündlich persönlich/telefonisch
und gilt auch als Bestätigung des Vertrages, was § 651d Abs. 3 S. 2 BGB
entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag
außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende
auf Wunsch Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.
1.2. Der Kunde hat für seine Buchungen alle Vertragsverpflichtungen zu
erfüllen. Sowohl für die eigene Buchung, als auch solche von Mitreisenden, für
die er die Buchung vornimmt, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3. An die
Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und
SMS etc. 5 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den
Veranstalter bestätigt. Eine mündliche Bestätigung gilt sinngemäß.
1.4. Telefonisch nimmt der Veranstalter Tauchsport Pauli, worauf der Reisende
ausdrücklich hinzuweisen ist, nicht nur verbindliche Reservierungen, sondern
auch Buchungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen
werden. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der
Internetseite maßgeblich.
2. Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
2.1. Bei
ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, auf der Internetseite von Tauchsport
Pauli, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt
bezeichneten Leistungen und zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von
Veranstaltungen, etc.) sind wir Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler
haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von
uns zu vertretende Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die
vermittelten Leistungen (Unterbringung und Verpflegung auf dem Safariboot, im
Hotel, geführte Tauchgänge, Vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere Haftung ist
ausgeschlossen bei Körper- und Sachschäden, welche im Verantwortungsbereich des
Leistungserbringers (Safarianbieter, Hotel, Fluggesellschaft) liegen. Den Reiseteilnehmern
wird empfohlen, dementsprechende Reiseversicherungen abzuschließen. Von den
Safarianbietern wird vor Ort die Vorlage einer obligatorischen
Tauchversicherung gefordert.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung
vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der
Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine
Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die
Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des
Bestimmungslandes (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende
selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die
erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht
ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen
etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht
angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein
auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum,
fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Nach
Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zzgl. evtl. Ein-trittskarten
zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung
treffen. Bei Tagesfahrten ist sofort nach Erhalt der Buchungsbestätigung der
volle Reisepreis zu leisten.
4.2. Der Restbetrag ist auf Anforderung oder spätestens 4 Wochen vor
Reisebeginn zu zahlen.
4.3. Vertragsabschlüsse zwei Wochen oder kürzer vor Reisebeginn verpflichten
den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.
4.4. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht
leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung
vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9. (siehe
unten) verlangen.
5. Leistungen und Pflichten
5.1. Der
Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog/Internetauftritt vor,
insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf
eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den
Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies
für die vorgesehene Reise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen
(insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und
Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn
gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den
vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes
vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten
sein (s. Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der
Annahme des Antrags (Reisebestätigung – s. Ziff. 1.) bei Vertragsschluss
enthalten, nach Vertragsschluss auf Wunsch eine vollständige Reisebestätigung
oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und
diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der
vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet.
Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz
angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die
notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten,
Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu
unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie
Ziff. 7. geregelt.
6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch
den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der
Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS etc. oder in
Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn
erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den
konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der
Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS etc. oder in Papierform
zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene
Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters
annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des
Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
7.1. Der
Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei
Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach
Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger),
oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder
Flughafengebühren), oder geänderter für die Reise geltenden Wechselkurse
vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten
Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet,
auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter
den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und
verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens
bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des
Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den
engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern
eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie
innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder
zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
8.1. Der
Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang
nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax,
SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten
aus dem Reisevertrag eintritt.
8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der ursprüngliche
Reiseanmelder dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter
darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese
angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den
Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
9.1. Vor
Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt
muss schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, SMS etc.) gegenüber dem
Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem
Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter
oder Vermittler.
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an,
verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung nach Ziff. 9.3. verlangen. Hat Tauchsport Pauli eine rein oder teilweise vermittelnde Funktion, gelten die Rücktrittsbedingungen des Veranstalters.
9.3. Unsere
Entschädigungspauschalen bei Hotelflugreisen: Bei Tauchsafaris gelten
gesonderte Bedingungen.
bis 60 Tage vor Reisebeginn 10 %
59-31 Tage vor Reisebeginn 30 %
30-14 Tage vor Reisebeginn 60 %
13 Tage vor Reisebeginn keine Rückerstattung des Reisepreises
9.4. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises wie in 9.3. verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen. Evtl. Rückerstattungen durch die Fluggesellschaft/-en (Gebühren und Steuern) werden dem Reisenden, ohne Anrechnung auf die Entschädigungspauschale, nach Zahlungseingang unverzüglich gutgeschrieben.
9.4.1 Gesonderte Stornobedingungen für Tauchsafaris.
Von der Anzahlung in Höhe von 40% vom Schiffspreis erfolgt keine Rückerstattung. Von der Restzahlung des Schiffspreises (4 Wochen vor Reisebeginn) erfolgt bei Storno keine Rückerstattung. Bei Nichtantritt der Reise kann eine Ersatzperson angemeldet werden. Anzahlung und Restzahlung wird auf diese übertragen. Evtl. werden hier Namechange-Gebühren fällig. Für über uns gebuchte Flüge wird nach dem Storno, der evtl. Rückerstattungsbetrag von den Fluggesellschaften von uns rücküberwiesen.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein
Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann
jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden
berücksichtigen.
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen
etc., so kann der Veranstalter als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 25 EURO pro
Reisenden verlangen, soweit nicht nach entsprechendem Nachweis ein höheres
Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung anfällt.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Verantwortung des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für nicht in Anspruch genommener Leistungen zu fordern, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der
Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz
Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den
Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt
entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise
hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit
sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen
Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des
Veranstalters bleiben insofern unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des
Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden
oder gering zu halten.
13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor
Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist
zu informieren.
13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich
für die Reise weniger Personen als die im Vertrag angegebene
Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1.
nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den
Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch
spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer
Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer
von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.
13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch
auf den vereinbarten Reisepreis.
13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des
Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden
Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
14.1. Der
Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund
unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags
gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom
Rücktrittsgrund erklärt.
14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des
Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden: Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter, wegen schuldhafter Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden, nicht für Abhilfe sorgen konnte, kann der Reisende nach Beendigung der Reise keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
15.2. Adressat der Mängelanzeige: Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
15.3. Abhilfeverlangen
und Selbstabhilfe: Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der
Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des
Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe
oben).
Wenn der
Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist
abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie
sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.
Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der
betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In
diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist
verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und
Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. §
651q BGB).
15.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf
Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.
15.5. Kündigung
Wird die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der
Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist
kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort
notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der
Kündigung ergeben sich aus
§ 651l Abs. 2
und Abs. 3 BGB.
15.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den
Schadensersatz unverzüglich zu leisten. Die Höchstgrenze des Schadensersatzes
richtet sich nach der Höhe des Reisepreises.
15.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch
auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel
gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den
er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach
Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
16. Haftungsausschlüsse
16.1. Eine Haftung durch den Veranstalter für einen entstanden Sach- bzw. Personenschaden ist ausgeschlossen, wenn für das Verschulden der Leistungsträger (Safarianbieter, örtliche Tauchcenter, etc.) oder der Reisende selbst verantwortlich ist.
16.2. Ein weiterer Haftungsausschluss gegenüber Tauchsport Pauli liegt vor, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer Ereignisse, wie z.B. Streik des Flughafenpersonals oder der Fluggesellschaften, bei Naturereignissen o.ä. nicht durchgeführt werden kann und dadurch anschließende Tauchsafaris oder Tauchausfahrten nicht stattfinden können. Eine Rückerstattung des Reisepreises durch Tauchsport Pauli ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
16.3. Gelten
für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung inter-nationale
Übereinkommen oder auf diesem beruhend gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein
Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter
gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen.
Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
17. Verjährung – Geltendmachung
17.1. Die
Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem
Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend
zu machen.
17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i
Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren nach zwei
Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag
nach enden sollte.
18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
18.1. Tauchsport
Pauli nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil.
18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die
Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.
Reiseveranstalter
Tauchsport Pauli
Zell 21
94060 Pocking
Tel.: +49(0)8531-317394 / Fax: +49(0)8531-317395
info@tauchsport-pauli.de / www.tauchsport-pauli.de
Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:
Tauchsport Pauli, Adressdaten s. Reiseveranstalter